SATZUNGEN


der Deutschen Gesellschaft für Stereoskopie



§ 1.  Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: "Deutsche Gesellschaft für Stereoskopie" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Berlin-Charlottenburg.
§ 2.  Zweck der Gesellschaft
a) Die "Deutsche Gesellschaft für Stereoskopie" bezweckt einen Zusammenschluß aller sich mit der Stereoskopie aus Liebhaberei, wissenschaftlich und gewerblich befassenden Personen, sowie der Fabrikation und Händler stereoskopischer Apparate, Gerätschaften und Erzeugnisse, um durch Belehrung und Anregung das Interesse für die Stereoskopie und das stereoskopische Bild zu fördern und in die weitesten Kreise zu verbreiten.
b) Diesen Zweck sucht sie zu erreichen durch:
1. Veranstaltung von Zusammenkünften der Mitglieder.
2. Vorträge, Demonstrationen und Ausstellungen.
3. Einrichtung einer Bücherei.
4. Schaffung einer zentralen Verwertungsstelle für stereoskopische Aufnahmen.
5. Anschluß an gleichartige und ähnliche Bestrebungen fordernde Gemeinschaften.
§ 3.  Mitgliedschaft
a) Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
b) Ordentliches Mitglied kann jede Person oder Firma werden, welche bei dem Vorstand einen diesbezüglichen Antrag stellt.
c) Ueber die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird dem Mitgliede schriftlich bestätigt und in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
d) Die Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedes wird nicht in einer Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
e) Anträge zur Aufnahme sind an den jeweiligen Vorsitzenden zu richten.
f) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch Austritt. Letzterer ist bis zum 1. Oktober eines Jahres anzumelden.
§ 4.  Pflichten und Rechte der Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder als Einzelperson haben einen Jahresbeitrag von RM. 8,- zu entrichten, welcher halbjährlich im Januar und Juli eines jeden Jahres je zur Hälfte zahlbar ist. Sobald eine Zeitschrift als offizielles Organ geliefert wird, erhöht sich der Jahresbeitrag auf RM. 12,-.
b) Firmen haben unter gleichen Bedingungen einen Jahresbeitrag von RM. 20,- zu entrichten.
c) Wer nach dem 1. Juli eines Jahres als Mitglied aufgenommen wird, hat den Beitrag nur für das zweite Halbjahr zu entrichten.
d) Beiträge können auch für eine längere Zeitdauer im voraus gezahlt werden.
e) Beiträge, welche nicht bis zum 15. Januar resp. 15. Juli eingegangen sind, können unter Zuschlag der entstehenden Kosten durch die Post eingezogen werden.
f) Außer dem Jahresbeitrag ist eine einmalige Aufnahmegebühr von RM. 3,- zu entrichten.
g) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied trotz Aufforderung mit einem vollen Jahresbeitrage im Rückstande bleibt. Als Aufforderung gilt auch eine Postnachnahme.
h) Mitglieder, welche sich um den Zweck und die Ziele der Gesellschaft in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch einstimmigen Beschluß einer Hauptversammlung zu lebenslänglichen Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Einbringung eines solchen Vorschlages ist vor einer Hauptversammlung durch die Tagesordnung bekannt zu machen.
i) Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind indes von Beitragszahlungen befreit.
k) Mitglieder, welche durch ihr Verhalten die gedeihliche Entwicklung oder den Frieden der Gesellschaft stören, oder durch ihr Vorgehen die Interessen und das Ansehen der Gesellschaft schädigen. können durch den Vorstand aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
l) Durch Ausschluß verliert ein Mitglied sämtliche Anrechte an die Gesellschaft. Ein Einspruch gegen den Ausschluß ist unzulässig.
§ 5.  Der Vorstand
a) Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch den Vorstand geleitet. Er besteht aus:
1. Einem Vorsitzenden.
2. Einem stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Einem Schriftführer.
4. Einem stellvertretenden Schriftführer.
5. Einem Kassenführer.
6. Einem Beigeordneten welcher die Vorstandsmitglieder in ihren Obliegenheiten unterstützt und gleichzeitig die Bücherei versieht.
b) Alle Vorstandsämter sind unbesoldete Ehrenämter.
c) Alle Angelegenheiten geschäftlicher Art werden in den Vorstandssitzungen erledigt.
d) Während der Gründung besteht der Vorstand nur aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassenführer.
e) Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft im Sinne des ? 26 B. G. B. erfolgt durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
f) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter hat das Recht der Einsetzung von Ausschüssen und Kommissionen, sowie des Erlasses von Ausführungsbestimmungen zu den von der Hauptversammlung gefaßten Beschlüssen.
§ 6.  Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tage der Eintragung der Gesellschaft in das Vereinsregister und endet mit dem 31. Dezember desselben. Jahres.
§ 7.  Versammlungen und Beschlüsse
a) Allmonatlich findet eine Versammlung statt. Alljährlich im Dezember wird eine Hauptversammlung abgehalten.
b) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
c) Der Zeitpunkt und Ort einer Hauptversammlung wird den Mitgliedern mindestens drei Monate vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand bekanntgegeben. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich durch die Post.
d) Dringende Anträge, wenn sie von mindestens 10 Mitgliedern eine Woche vor der Hauptversammlung gestellt sind, können auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ueber die Dringlichkeit eines Antrages entscheidet der Vorstand.
e) In der Hauptversammlung ist:
1. Vom Vorstand über alle wichtigen Vorkommnisse des letzten Geschäftsjahres zu berichten.
2. Vom Kassenführer Rechenschaftsbericht über das letzte Geschäftsjahr zu erstatten.
3. Ein Vorstand für das nächste Geschäftsjahr zu wählen.
4. Die Wahl von zwei Kassenrevisoren für das nächste Geschäftsjahr vorzunehmen.
5. Dem Vorstande Entlastung zu erteilen.
6. Ueber Satzungsänderungen abzustimmen.
f) Während der Neuwahl eines Vorstandes übernimmt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
g) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln, die mit dem Namen des gewählten Vorstandsmitgliedes zu versehen sind, durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
h) Die gewählten Vorstandsmitglieder treten nach erfolgter Annahmeerklärung sofort ihr Amt an. Wird die Annahme abgelehnt, so erfolgt in derselben Versammlung eine Neuwahl.
i) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann der Vorstand unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jederzeit einberufen. Auf. Antrag von mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder muß er sie einberufen.
k) Ueber die Beschlüsse und Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 8.  Auflösung der Gesellschaft
Ueber die Auflösung der Gesellschaft und die Verwendung deren Vermögen entscheidet eine Hauptversammlung auf Grund eines von mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder unterzeichneten schriftlichen Antrages. Der Beschluß erfordert drei Viertel Mehrheit der abgegebenen oder schriftlich eingesandten Stimmen.





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